Satzung

des Islandpferde- und Freizeitreiter Rosenheim

(IFR Rosenheim)

Stand 19. 05. 2008

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Islandpferde- und Freizeit- Reiter-Verein (IFR) Rosenheim.

Sein Sitz ist Rosenheim.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen.

Der Verein ist über den IPZV Landesverband Bayern e.V. Mitglied des IPZV e.V. (Dachverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins; Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt:

1.1 Das Reiten auf Freizeitpferden und insbesondere Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, insbesondere Pflege des Jugendsports.

1.2 Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd

typischen Gangarten Tölt und Pass.

1.3 Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die

Durchsetzung des Zieles der Reinzucht.

1.4 Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß Islandpferde-Prüfungs-

Ordnung (IPO).

1.5 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als

Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

1.6 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen

des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege

der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos,

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

begünstigen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und

Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vereins zu

richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung

der gesetzlichen Vertreter; Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als

Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder.

Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die

Entscheidung des geschäftsführenden Beirates gefordert werden. Natürliche

Personen als auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen

erkennen mit Ihrem Eintritt die Satzung und die darin verankerten Zwecke an.

2. Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder.

Die Mitgliedsbeiträge und Unterscheidungsmerkmale der aktiven, passiven und fördernden Mitglieder legt die Vereinsordnung fest.

3. Der geschäftsführende Beirat kann verdienten Mitgliedern und anderen

Persönlichkeiten, die den Islandpferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich

gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das

Mitglied sie bis zum 1. Oktober des Jahres eingeschrieben schriftlich kündigt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

3.1 in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.

3.2 gegen die Belange des Tierschutzes verstößt,

3.3 seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines

Jahres nicht nachgekommen ist.

3.4 Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Beirat, nachdem

dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch

schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die

Mitgliederversammlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entscheidet.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Die Aufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf

eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich

über den Ausschluss entschieden hat.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen des ausscheidenden Mitglieds an den Verein sind durch den Verein nicht zurück zu vergüten.

Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied bleiben unberührt.

 

§ 5 Geschäftsführung und Beträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise wird durch den

geschäftsführenden Beirat bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der geschäftsführende Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Der geschäftsführende Beirat kann

jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss

dies tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe

der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter

durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung

einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage

müssen vier Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden

beschlussfähig.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Soweit diese

Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

5. Wahlen werden mittels Stimmzettel durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmergebnis eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

6. Allgemein Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung

das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für das Amt des Jugendwarts und des Stellvertretenden Jugendwarts sind alle Mitglieder Wahl- und Stimmberechtigt die  das 10. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Übernahme des Amts bedarf es der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Für das Amt des stellvertretenden Jugendwarts sind alle Mitglieder wählbar, die am Tag der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen

verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu

unterschreiben.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

1. die Wahl des geschäftsführenden Beirates

2. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des

Vorstandes sein dürfen und für  2 Jahre gewählt werden

3. die Entlastung des Vorstandes

4. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlage

5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

6. die Anträge wie vorgesehen.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden,

stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 9 Geschäftsführender Beirat

1. Der Verein wird von dem geschäftsführenden Beirat geleitet

2. Dem geschäftsführenden Beirat gehören an:

2.1 der/die erste Vorsitzende

2.2 der/die stellvertretende Vorsitzende

2.3 der/die Schriftführer/in

2.4 der/die Schatzmeister/in

2.5 der/die Sportwart/in

2.6 der/die Jugendwart/in

2.7 der/ die stellvertretende Jugendwart/in

2.8 der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

2.9 der/die Freizeitwart/in

3. Vorstand in Sinne des §26 Abs.2 BGB sind der erste Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im

Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist

nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden befugt, diesen zu vertreten.

4. Der geschäftsführende Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung

des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Beirates während seiner Amtszeit aus, so wird vom

geschäftsführenden Beirat ein Vertreter bestimmt, der bis zur nächsten

ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt ist. Scheiden der

erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit

aus, so übernehmen der stellvertretende Vorsitzende bzw. der erste

Vorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die die

Ergänzungswahl durchführt, das Amt.

5. Der geschäftsführende Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit

gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzung des geschäftsführenden Beirates ist eine Niederschrift

aufzunehmen die die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Beirates zu unterzeichnen.

7. Bei Verhinderung des Schatzmeisters wird dieser durch den ersten Vorstand vertreten. Bei Verhinderung des Schriftführers wird dieser durch den zweiten Vorstand vertreten.

Der vertretungsbefugte Vorstand im Sinne § 26 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Beirates

Der geschäftsführende Beirat entscheidet über

1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer

Beschlüsse

2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung

nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

 

§ 11 Vereinsordnung

Die Vereinsordnung regelt vereinsinterne Angelegenheiten und Abläufe, die in der Vereinssatzung nicht festgelegt sind, jedoch für einen ordentlichen Vereinsbetrieb ergänzend notwendig sind.

 

§ 12 Bayerischer Landes-Sportverband e.V.

Der Verein erkennt die Satzung des BLSV an.

 

§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 14  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck

mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden

Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem

“Islandpferde-Reiter- und Züchterverband (IPZV), Landesverband Bayern e.V.”

zu, der es ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15

Soweit in vorstehenden §§ nicht abweichende Regelungen getroffen sind,

gelten im Übrigen die Bestimmungen des BGB.

 

gez. Wolfgang Kupferschmied, 1. Vorsitzende
gez. Willi Reiner, 2. Vorsitzende
gez. Monika Röckl, Schriftführerin