Geändert im Februar 2011
Geändert im Februar 2014
Geändert im März 2015
Geändert im Januar 2018
Geändert im Januar 2019
Vereinsordnung
1. Änderungen
Änderungen der Vereinsordnung werden durch den geschäftsführenden Beirat festgelegt und treten durch 2/3 Mehrheit der Anwesenden geschäftsführenden Beiräte in Kraft. Bei etwaigen Änderungen gelten diese ab dem Zeitpunkt des Beschlusses. Die Vereinsordnung wird öffentlich bekannt gegeben und Änderungen im Schaukasten ausgehängt (6 Wochen), sowie den Mitgliedern per E-Mail geschickt (sofern aktuelle Adressen vorhanden sind) und zur Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorgetragen.
Wiedersprechen mehr als 10 % der Mitglieder schriftlich der Vereinsordnung, so ist diese bis zur Genehmigung durch eine Mitgliederversammlung auszusetzen. Erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Zustimmung mit einfacher Mehrheit, ist der Beschluss bestandskräftig.
2. Mitgliedschaft
Aktive Mitgliedschaft: Aktive Mitglieder des Vereins können die volle Förderung im sportlichen wie gesellschaftlichen Bereichen in Anspruch nehmen.
Passive Mitgliedschaft: Passiv ist, wer den Verein finanziell oder in anderer Weise unterstützt. Passive Mitglieder haben keinen Anspruch auf Förderungen und Vergünstigungen. Des Weiteren können sie nicht über den Verein am aktiven Turniersport teilnehmen.
3. Mitgliedsbeiträge
Aufnahmegebühr (ab Vollendung des 14. Lebensjahres): 10,00 €
1. erwachsenes Hauptmitglied (ab 21. Jahren): 55,00 €
Lebenspartner eines Hauptmitgliedes (Ehepaare/eheähnliche Gemeinschaft): 42,00 €
Jungmitglied bis Vollendung des 21. Lebensjahres: 29,00 €
Passive Mitglieder: 25,00 €
4. Auftritt in der Öffentlichkeit
Bei Teilnahme von Vereinsmitgliedern an Veranstaltungen jeglicher Art im Namen des IFR, ist das betreffende Mitglied angehalten, sich angemessen im Sinne des IFR Rosenheim zu verhalten.
Bei Zuwiderhandlungen können betroffene Personen bis auf weiteres von Vereinsveranstaltungen ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss sowie Dauer wird vom geschäftsführenden Beirat beschlossen.
5. Inventarist
Der Inventarist kann ein Mitglied des geschäftsführenden Beirats oder der übrigen Mitglieder sein. Er wird vom geschäftsführenden Beirat bestimmt.
6. Vereinsgeschäfte
Der 1. Vorsitzende und der Kassier können ohne vorherigen Beschluss übliche Vereinsgeschäfte bis zu 500 € tätigen. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Verbandsbeiträge.
7. Verleih von Vereinseigentum
Das Vereinsinventar kann durch Hinterlegung einer Kaution beim Inventaristen verliehen werden.
8. Förderungen Sport – Freizeit – Höhe
Die Summe zur Förderung der Mitglieder wird jedes Jahr vom geschäftsführenden Beirat neu festgelegt.
Der Antrag auf Bezuschussung muss als einmaliger Sammelantrag inkl. Den Zahlungsnachweisen der geförderten Veranstaltungen und Nutzungen von Laufband und Sole-Kammer bis zum 15.12. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mit dem entsprechenden Formular an die angegebene Adresse auf dem Formular geschickt werden.
Zwingende Änderungen im laufenden Jahresprogramm gibt die Vorstandschaft schriftlich als Aushang bzw. auf der Homepage sofort bekannt.
9. Investitionen
Plant der geschäftsführende Beirat Investition wie z.B. die Anschaffung von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen, so hat die Mitgliederversammlung über diese Investition abzustimmen, sofern sie 50 % des, zum Zeitpunkt der Investition bestehenden Vereinsvermögens, überschreitet.
Zur Berechnung des Vereinsvermögens sind zu jedem Zeitpunkt, die im laufenden Wirtschaftsjahr noch anfallenden Fixkosten abzuziehen.
Diese Regelung beinhaltet nicht die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, wie z.B. Kursen und Turnieren, für welche Beiträge zu entrichten sind, so dass der geschäftsführende Beirat nicht in seinen Handlungen für ein aktives Vereinsleben behindert wird.
Des Weiteren bleibt Punkt 6. Vereinsgeschäfte der Vereinsordnung bestehen.